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  • Wir für Sie.

    Ermittlung & Aufarbeitung

    Wir verstehen uns als Partner der Insolvenzverwalter und fühlen uns den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung verpflichtet.

    Wir achten darauf, unsere Leistungen für alle Verfahrensbeteiligten transparent zu machen und Grundlage unserer Abrechnung ist stets eine nachvollziehbare und erläuternde Rechnungslegung.

    Dabei verfügen wir über ein breites Spektrum an Spezialisten, die wir im Einzelfall ergänzend hinzuziehen können.

    Unsere Leistungen sind dabei insbesondere:


    - die Unterstützung bei der Suche nach Investoren zur Vorbereitung der übertragenden Sanierung eines insolventen Unternehmens


    - Erstellung der Buchführung sowie von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen


    - Steuerberatung, soweit es sich um „besondere Aufgaben“ im Sinne der InsVV handelt


    - Einschaltung/Koordinierung verbundener Rechtsberater zur Lösung von rechtlichen Aufgabenstellungen, soweit es sich um „besondere Aufgaben“ im Sinne der InsVV handelt


    - Feststellung des Zeitpunkts der Insolvenzreife


    § 69 Insolvenzordnung

    Die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses trifft eine Vielzahl von Pflichten. 

    Der Gläubigerausschuss hat den Insolvenzverwalter nach § 69 InsO bei der Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen.

    Wir unterstützen Gläubigerausschüsse, indem wir unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zeitnah und transparent die Prüfung des Geldverkehrs und -bestands (sog. „Kassenprüfung“) nach § 69 Satz 2 InsO übernehmen.

    Wir achten sehr auf die Lesbarkeit unserer Berichte und gehen auch in die Tiefe, wenn komplexere Vorgänge einer ausführlicheren Erläuterung bedürfen.

    Anhand von Tabellen sind die Entwicklungen der Geldbestände leicht nachvollziehbar und bei den wesentlichen Vermögensbewegungen findet sich eine erläuternde Sachverhaltsdarstellung.

    So bleiben Sie, was die Geldbewegungen im Verfahren angeht, zeitnah auf dem Laufenden.

    Darüber hinaus unterstützen wir gerne bei den weiteren Prüfungspflichten des Gläubigerausschusses:


    - Begleitung bei Entscheidungen nach § 160 InsO über besonders bedeutsame Rechtshandlungen (z. B. Veräußerung von wesentlichen Vermögensgegenständen, Eingehung von Treuhandverpflichtungen in erheblichem Umfang, Aufnahme von Darlehen etc.)


    - Hilfestellung bei der Überwachung der Durchführung von Insolvenzplänen u. a.


    Tätigkeit als Sachverständiger

    Die Aufgaben der Insolvenzgerichte sind häufig geprägt von der Überwachung und Einordnung komplexer Sachverhalte, die häufig im Rahmen von größeren Insolvenzverfahren auf Strukturen treffen, die ohnehin belastet sind.

    Der Umfang vieler Insolvenzverfahren sprengt häufig die Kapazität dessen, was im Einzelfall eine sachgerechte Prüfung machbar erscheinen lässt.

    Hier helfen wir gerne als neutrale und unabhängige Sachverständige.

    Da wir selbst weder als Generalbevollmächtigte die Eigenverwaltung übernehmen, noch als Insolvenzverwalter tätig sind, stehen wir ausschließlich als sachverständige Dienstleister außerhalb dieser Ämter. 

    Wir sind im Regelfall nicht persönlich involviert und prüfen schon bei Auftragsübernahme unsere Unabhängigkeit und fehlende Vorbefassung.

    Dabei bieten wir folgende Leistungen an:


    - Schlussrechnungsprüfung nach § 66 Abs. 2 InsO


    - Prüfung von Einzelsachverhalten im Hinblick auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO


    - Prüfung des Zeitpunkts des Eintritts der Insolvenzreife u. a.


    Fortführung während der Insolvenz

    Ob als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Gläubiger: Insolvenznähe schafft Unsicherheit und teilweise Haftung in der persönlichen Sphäre.

    Falsch verstandene „Erleichterungen“ des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Krisen (z. B. der sog. „Corona-Krise“) führen häufig zu Fehleinschätzungen der eigenen Pflichten.


    Wir schaffen Transparenz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Rahmendaten, geben dadurch Sicherheit für die anstehenden Schritte und sorgen für Transparenz im Unternehmen und gegenüber Banken, Kreditgebern und Gesellschaftern.


    Verbindliche rechtliche Einschätzungen können wir dabei mit unseren verbundenen, im Insolvenzrecht und in der Krisenbewältigung besonders erfahrenen Rechtsanwälten sicherstellen.

    Nach Aufarbeitung des Sachverhalts ergeben sich in der Regel automatisch verschiedene Handlungsalternativen und die diffuse Unsicherheit weicht der Klarheit. Die Handlungsfähigkeit des Unternehmens/der sonstigen „Stakeholder“ wird wieder hergestellt und unnötige Haftung vermieden.


    Ansprechpartner für jeden Fachbereich

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